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Finanzierung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges

Finanzierungshilfen beim Kauf eines Kraftfahrzeuges

Grundlage für eine Unterstützung beim Kauf und der Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges für körperlich behinderte Kraftfahrer ist die Kraftfahrzeughilfeverordnung (Kfz-HV). Durch diese Vorschrift werden die Bestimmungen für die unterschiedlichen Träger einheitlich geregelt.

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Gesetzliche Unfallversicherung

zuständig, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt

Agentur für Arbeit

zuständig für behinderte Arbeitnehmer, die weniger als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben

Kriegsopferfürsorge

zuständig für Kriegsopfer und Wehrdienstgeschädigte

Gesetzliche Rentenversicherung

zuständig für behinderte Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben

Träger der Sozialhilfe

zuständig für behinderte Menschen, die in der Ausbildung sind oder einer Berufstätigkeit nachgehen, wenn keiner der vorgenannten Kostenträger zuständig ist

Behinderten Menschen, die sich mit dem Gedanken befassen, ein Fahrzeug zu erwerben, wird dringend empfohlen, sich zur Vermeidung von Nachteilen, rechtzeitig, d.h. vor Abschluss von Kaufverträgen, umfassend zu informieren. Informationen erhält man bei den gemeinsamen Servicestellen. Die Adressen erhält man über die örtlichen Agenturen für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung.

Regelung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung werden folgende Leistungen geregelt:

Die Hilfen werden als Zuschüsse, in besonderen Fällen auch als Darlehen gegeben. Voraussetzung für eine Kfz-Hilfe ist, dass die Person, infolge ihrer Behinderung, nicht nur vorübergehend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um ihre Arbeitsstelle oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen. Ferner muss der Behinderte selbst ein Kraftfahrzeug führen können, oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kfz für ihn führt. Das anzuschaffende Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behindertengerechte Zusatzausrüstung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglicht.

Bei einem Gebrauchtwagen muss der Verkehrswert noch mindestens 50% des seinerzeitigen Neuwagenpreises ausmachen.
Im Regelfall wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einkommensabhängig bis zu einem Betrag von 9.500 Euro gefördert.
Für behinderungsbedingte Zusatzausrüstung eines Kraftfahrzeuges, deren Einbau, sowie die technische Überprüfung werden die Kosten in vollem Umfang übernommen.
Zur Erlangung bzw. Erhalt der Fahrerlaubnis werden einkommensabhängig Zuschüsse gewährt.
Kraftfahrzeughilfe für nicht berufstätige Behinderte (Schüler, Studenten, Rentner, Hausfrauen..) kann in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Behinderten über die Sozialhilfe gewährt werden.
Welcher Leistungsträger im Einzelfall zuständig ist, erfährt man über die amtlichen „Auskunfts- und Beratungsstellen für Rehabilitation“ und die Dienststellen des „VdK“.

Leistungsempfänger ist ... / Leistungsträger ist ...

  • berufstätiger Arbeiter (über 15 Jahre): die Deutsche Rentenversicherung
  • berufstätiger Angestellter (über 15 Jahre): die Deutsche Rentenversicherung
  • Berufseinsteiger (bis 15 Jahre): die Argentur für Arbeit
  • Auszubildender: die Argentur für Arbeit
  • Schüler / Studenten: das Sozialamt
  • Rentner (Erwerbsminderungsrente): das Sozialamt
  • Leistungsempfänger nach Arbeitsunfall: die Berufsgenossenschaft
  • Kriegsbeschädigte: die Hauptfürsorgestelle

In Einzelfällen kann die Übernahme der Kosten auch durch die Krankenversicherung erfolgen. Im Falle eines unverschuldeten Unfalles werden die Kosten i.d.R. von der gegnerischen Versicherung getragen.